Satzung der Stiftung
Satzung der „Stiftung LAPIDEA für Kunst und Kultur“
§1 Name, Rechtsform und Sitz
- Die Stiftung führt den Namen „Stiftung LAPIDEA für Kunst und Kultur“.
- Die Stiftung LAPIDEA für Kunst und Kultur ist eine rechtsfähige öffentliche Stiftung des bürgerlichen Rechts.
- Sitz der Stiftung LAPIDEA für Kunst und Kultur ist Mayen
§ 2 Stiftungszweck
- Zweck der Stiftung ist die Förderung von Kunst und Kultur.
- Die Stiftung verfolgt ihre Ziele insbesondere durch
- Die Präsentation der Skulpturen, die bei den von dem LAPIDEA Förderkreis Naturstein Mayen e.V. von 1985 bis 2006 veranstalteten internationalen Steinbildhauer-Symposien geschaffen wurden.
- Mitwirkung bei der Vermarktung der bei den vorgenannten Symposien entstandenen Skulpturen und sonstiger Kunstgegenstände
- Sonstige Veranstaltungen, die der Präsentation von Kunstwerken aus Naturstein dienen,
- Verleihung eines „LAPIDEA-Kunstpreises“
- Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht. Zur Erreichung des Stiftungszwecks kann die Stiftung mit anderen Stiftungen/Institutionen zusammenarbeiten.
§ 3 Gemeinnützigkeit
- Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
- Die Stiftung darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
§ 4 Stiftungsvermögen
- Das Vermögen der Stiftung besteht aus
1. dem Anfangsvermögen nach Maßgabe des Stiftungsgeschäfts sowie
2. Sonstigen Zuwendungen zum Stiftungsvermögen - Das Stiftungsvermögen ist nach den Grundsätzen einer ordentlichen Wirtschaftsführung möglichst ertragreich anzulegen. Im Rahmen der steuerrechtlichen Vorschriften dürfen die Erträge dem Stiftungsvermögen zugeführt werden.
§ 5 Stiftungsmittel
- Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben aus
- den Erträgen des Stiftungsvermögens sowie
- Sonstigen Zuwendungen, soweit diese nicht ausdrücklich zur Erhöhung des Stiftungsvermögens bestimmt sind.
- Die Stiftung kann ihre Mittel im Rahmen der steuerrechtlichen Vorschriften ganz oder teilweise einer Rücklage zuführen, soweit dies erforderlich ist, um die Ziele der Stiftung nachhaltig verwirklichen zu können.
§ 6 Stiftungsorgane
- Organe der Stiftung sind der Vorstand und der Stiftungsrat. Niemand darf dem Stiftungsrat und dem Vorstand gleichzeitig angehören.
- Die Mitglieder der Stiftungsorgane üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
§ 7 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden, der stellv. Vorsitzenden oder dem stellv. Vorsitzenden und einer Beisitzerin oder einem Beisitzer. Seine Amtszeit beträgt vier Jahre. Für die erste Amtszeit besteht der Vorstand aus dem Vorsitzenden des LAPIDEA Förderkreises Naturstein Mayen e.V. und seinen beiden Stellvertretern, wobei Stellvertreter im Sinne des Satzes 1 Friedhelm Kohlbecher werden soll.
- Scheidet eines der zu wählenden Vorstandsmitglieder vor Ablauf seiner Amtszeit aus dem Vorstand aus, so bestellt der Stiftungsrat für den Rest der Amtszeit ein Ersatzmitglied.
- Der Vorstand ist bei Bedarf durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden oder seine Stellvertreterin oder seinem Stellvertreter bei Wahrung einer Einladungsfrist von zwei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden.
- Zustimmung aller Mitglieder des Vorstandes können Beschlüsse auch im Umlaufverfahren gefasst werden.
§ 8 Aufgaben des Vorstandes
- Der Vorstand führ die Geschäfte der Stiftung im Rahmen der Satzung und der Beschlüsse des Stiftungsrates.
- Zu den Aufgaben des Vorstandes gehört insbesondere
- die Vorlage der Jahresrechnung mit der Vermögensübersicht
- die Erstellung des Berichts über die Erfüllung des Stiftungszwecks sowie
- die Erarbeitung von Richtlinien für die Vergabe von Stiftungsmitteln
- Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Der Vorstand handelt durch zwei seiner Mitglieder, von denen eines die Vorsitzende oder der Vorsitzende oder die Stellvertreterin oder der Stellvertreter sein muss.
- Zur Unterstützung bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben kann der Vorstand eine Geschäftsführerin oder einen Geschäftsführer bestellen.
§ 9 Stiftungsrat
- Der Stiftungsrat besteht aus mindestens 6 Personen. Hierzu gehören
1. der Oberbürgermeister der Stadt Mayen
2. der Landrat des Landkreises Mayen-Koblenz sowie
3. je ein von den örtlichen Banken benannter Vertreter
Weitere Mitglieder können für jeweils vier Jahre durch den Vorstand berufen werden. Für die erste Amtszeit gehören dem Stiftungsrat die Vorstandsmitglieder des LAPIDEA Förderkreises Naturstein Mayen e.V. an, soweit sie nicht den Stiftungsvorstand bilden. - Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter.
- Vor Ablauf seiner Amtszeit kann ein Mitglied des Stiftungsrates nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes abberufen werden.
- Der Stiftungsrat ist durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden oder seine Stellvertreterin oder seinen Stellvertreter bei Wahrung einer Einladungsfrist von zwei Wochen und unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen.
- Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse des Stiftungsrates werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden.
- Mit Zustimmung aller Mitglieder des Stiftungsrates können Beschlüsse auch im Umlaufverfahren gefasst werden.
§ 10 Aufgaben des Stiftungsrates
- Der Stiftungsrat entscheidet in allen grundsätzlichen Angelegenheiten der Stiftung.
- Zu den Aufgaben des Stiftungsrates gehört insbesondere
- die Entgegennahme der Jahresrechnung mit der Vermögensübersicht und des Berichts über die Erfüllung des Stiftungszwecks,
- der Bestellung und Entlastung des Vorstandes sowie
- die Beschlussfassung über Satzungsänderungen; Beschlüsse über eine Änderung oder Erweiterung des Stiftungszwecks, die Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung oder die Aufhebung der Stiftung bedürfen einer Mehrheit von drei Viertel aller Mitglieder des Stiftungsrates.
§ 11 Stiftungsaufsicht
- Die Stiftung unterliegt der staatlichen Aufsicht nach Maßgabe des jeweils geltenden Stiftungsrechts. Von der Vorlage der Jahresrechnung bei der Stiftungsbehörde wird nach § 9 Abs. 2 Satz 4 LStiftG abgesehen.
§ 12 Anfallberechtigung
- Im Falle der Auflösung oder Aufhebung der Stiftung fällt das Vermögen an die Stadt Mayen, die es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke im Sinne des § 2 dieser Satzung zu verwenden hat.
Mayen, den 29. Dezember 2008
Für den Stifter:
gezeichnet: Albert Nell, Vorsitzender
gezeichnet: Friedhelm Kohlbecher, stellv. Vorsitzender
gezeichnet: Fritz Schade, stellv. Vorsitzender